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Tarif-Info 2010 | |
Die bislang getrennten Tarifverträge für Angestellte (BAT) sowie Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) werden durch einen einheitlichen Tarifvertrag für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) ersetzt. Ein eigener Tarifvertrag (TVÜ-H) regelt, wie die Angestellten sowie die Arbeiterinnen und Arbeiter von der „alten“ Welt des BAT/MTArb in die „neue“ Welt des TV-H übergeleitet werden.
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 1. September 2009
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H) vom 1. September 2009
Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben des Landes Hessen (TV-Forst Hessen) vom 13. November 2009
Tarifvertrag für Auszubildende zum Forstwirt in Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben des Landes Hessen (TVA-Forst Hessen) vom 13. November 2009
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung im Forstbereich des Landes Hessen (TV-EntgeltU-Forst Hessen) vom 13. November 2009
Tarifvertrag Einkommensverbesserung 2009/2010 für die Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter und die zum Forstwirt Auszubildenden des Landes Hessen (TV EVerb Forst H) vom 28. März 2009
Fragen & Antworten (Quelle: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport. Friedrich-Ebert-Allee 12 . 65185 Wiesbaden)
1. Für wen gilt der TV-H?
Der TV-H (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen)
gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(Beschäftigte), die in einem Arbeitsverhältnis zum Land Hessen stehen.
Ausnahmen sind in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 TV-H geregelt. Voraussetzung
für die Geltung des TV-H ist zudem, dass die Arbeitnehmerin/der
Arbeitnehmer entweder tarifgebunden ist oder ihr/sein Arbeitsvertrag
das neue hessische Tarifrecht in Bezug nimmt. Da die Arbeitsverträge
regelmäßig das neue hessische Tarifrecht in Bezug nehmen, ist diese
zusätzliche Voraussetzung in aller Regel erfüllt.
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2. Für wen gilt der TVÜ-H?
Der TVÜ-H (Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes
Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts) gilt für die
Angestellten, Arbeiterinnen/Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis bereits
besteht und über den 31. Dezember 2009 hinaus fortbesteht. Er regelt
das Überleitungs- und Übergangsrecht, insbesondere wie man von der
alten Welt des BAT/MTArb in die neue Welt des TV-H übergeleitet wird.
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3. Gibt
es im neuen Tarifrecht noch eine Unterscheidung zwischen Arbeitern und
Angestellten?
Die unterschiedlichen Tarifverträge BAT und MTArb werden abgelöst. Die
neuen tariflichen Regelungen gelten überwiegend einheitlich für
Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellte. Deshalb wird zukünftig für
Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellte der einheitliche Begriff
„Beschäftigte“/„Beschäftigter“ verwendet. Insbesondere im Überleitungs-
und Übergangsrecht (TVÜ-H) wird jedoch an einigen Stellen zwischen
Arbeiterinnen/Arbeitern und Angestellten unterschieden, so gelten z.B.
für eine Übergangszeit bestimmte Zuschlagsregelungen für
Arbeiterinnen/Arbeiter weiter.
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4. Wie ist die
neue Entgelttabelle aufgebaut?
Die neue Entgelttabelle Anlage A 1 TV-H (gültig vom 1. Januar 2010 bis
28. Februar 2010) und Anlage A 2 TV-H (gültig ab 1. März 2010) enthält
15 Entgeltgruppen. Die Entgeltgruppen 1, 9 bis 15 bestehen aus fünf
Stufen, die übrigen Entgeltgruppen aus sechs Stufen. Besondere
Stufenregelungen ergeben sich aus dem Anhang zu § 16 TV-H sowie aus dem
Anhang zur Anlage A TV-H.
Die Stufenlaufzeit richtet sich nicht mehr nach dem Lebensalter,
sondern nach den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit in derselben
Entgeltgruppe: nach einem Jahr Tätigkeit in Stufe 1 gelangt man in
Stufe 2, nach zwei Jahren Tätigkeit in Stufe 2 gelangt man in Stufe 3,
nach drei Jahren Tätigkeit in Stufe 3 gelangt man in Stufe 4 usw.
Hiervon gibt es Ausnahmen (z.B. in der Entgeltgruppe 1 beträgt die
Stufenlaufzeit pro Stufe vier Jahre). Ab der Stufe 3 richtet sich die
Stufenlaufzeit nicht nur nach den Zeiten einer ununterbrochenen
Tätigkeit, sondern auch nach der Leistung. Bei erheblich
überdurchschnittlichen Leistungen kann die reguläre Zeit für das
Erreichen der nächsten Stufe verkürzt-, bei erheblich
unterdurchschnittlichen Leistungen verlängert werden.
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5. Wie erfolgt bei
übergeleiteten Beschäftigten die Zuordnung zur Entgeltgruppe?
Die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter werden auf Basis der im
Dezember 2009 maßgeblichen Vergütungs- bzw. Lohngruppe einer
Entgeltgruppe des TV-H zugeordnet (vgl. Anlage 2 TVÜ-H; Anlage 5 TVÜ-H
für Beschäftigte im Pflegedienst).
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6. Wie erfolgt bei übergeleiteten
Beschäftigten die Zuordnung zur Stufe?
Der TVÜ-H sieht vor, dass für die Zuordnung zu den einzelnen Stufen ein
Vergleichsentgelt ermittelt werden muss und zwar aus den Bezügen, die
im Dezember 2009 gezahlt wurden (bei Angestellten: Grundvergütung,
Ortszuschlag der Stufe 1, 11/2 oder 2, allgemeine Zulage; bei
Arbeiterinnen/Arbeitern: der Monatstabellenlohn). Mit diesem
Vergleichsentgelt werden die Beschäftigten in die neue Entgelttabelle
(Anlage A 1 TV-H) übergeleitet. Jedem Beschäftigten werden damit die
„alten“ Bezüge „in der neuen Welt“ garantiert. Dahinter steht der
Gedanke, dass niemand durch die Überleitung finanzielle Nachteile
erleiden darf. In Ausnahmefällen können jedoch Verschiebungen im
Familieneinkommen eintreten. Dies z.B. wenn beide Ehegatten der
Konkurrenzregelung (Familien-/Ortszuschlagskonkurrenz) unterliegen.
Die/der Angestellte wird in diesen Fällen mit der Ortszuschlagsstufe 1
übergeleitet, während der Ehegatte weiterhin im Geltungsbereich des BAT
verbleibt und nunmehr den vollen Ortszuschlag der Stufe 2 erhält oder
der Ehegatte als Beamtin/Beamter nunmehr den vollen Familienzuschlag
der Stufe 1 erhält.
Da die Beträge in der neuen Entgelttabelle (Anlage A 1 TV-H) regelmäßig
nicht genau dem ermittelten Vergleichsentgelt entsprechen, werden die
Beschäftigten zunächst mit ihrem Vergleichsentgelt in einer
individuellen Zwischenstufe geführt. D.h. sie werden für eine
Übergangszeit zwischen der betragsmäßig nächstniedrigeren und der
nächsthöheren Stufe ihrer neuen Entgeltgruppe geführt. Liegt das
Entgelt oberhalb des Entgelts der letzten Stufe der neuen
Entgeltgruppe, wird eine individuelle Endstufe gebildet. Das Entgelt in
der individuellen Zwischenstufe und individuellen Endstufe wird – wie
die gesamte Entgelttabelle - zum 1. März 2010 um 1,2 v.H. erhöht.
Die ehemaligen Angestellten steigen zwei Jahre nach Inkrafttreten des
neuen Tarifvertrages (Inkrafttreten TVÜ-H 1. Januar 2010 deshalb zum 1.
Januar 2012) aus der individuellen Zwischenstufe in die nächsthöhere
reguläre Stufe auf und erhalten das dort vorgesehene Entgelt. Der
weitere Stufenaufstieg richtet sich dann nach den Regelungen des TV-H
(vgl. Punkt 4.).
Beschäftigte, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das
Tabellenentgelt der Stufe 2, werden bei der Überleitung keiner
individuellen Zwischenstufe, sondern sie werden sofort der Stufe 2
zugeordnet; ihr weiterer Stufenaufstieg richtet sich dann nach den
Regelungen des TV-H (vgl. Punkt 4.): Da die Stufenlaufzeit in der Stufe
2 zwei Jahre beträgt, gelangen sie nach zwei Jahren in der Stufe 2 in
die Stufe 3.
Bei ehemaligen Arbeiterinnen und Arbeitern wird ein zusätzlicher
Schritt eingezogen, indem noch geprüft wird, ob die Beschäftigungszeit
zu einer günstigeren Stufenzuordnung als das Vergleichsentgelt führt.
Hierzu wird geprüft, welche Stufe der neuen Entgeltgruppe die
Arbeiterin/der Arbeiter aufgrund ihrer/seiner Beschäftigungszeit
erreicht hätte, wenn die neue Entgelttabelle des TV-H bereits seit
Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte. Sollte die
Stufenzuordnung aufgrund der Beschäftigungszeit für die Arbeiterin/den
Arbeiter günstiger sein, dann richtet sich die Stufenzuordnung nicht
nach dem Vergleichsentgelt, sondern nach der Beschäftigungszeit.
Erfolgt die Stufenzuordnung nach der Beschäftigungszeit richtet sich
der weitere Stufenaufstieg nach den Regelungen des TV-H (vgl. Punkt
4.). Sollte jedoch die Stufenzuordnung nach dem Vergleichsentgelt für
die Arbeiterin/den Arbeiter günstiger sein und deshalb die
Stufenzuordnung nach dem Vergleichsentgelt in eine individuelle
Zwischenstufe erfolgt sein, erfolgt der Aufstieg aus der individuellen
Zwischenstufe in die nächsthöhere reguläre Stufe – anders als bei den
Angestellten - zu dem Zeitpunkt, zu dem die Arbeiterin/der Arbeiter die
Beschäftigungszeit für die Zuordnung zur nächsthöheren Stufe erreicht
hätte. D.h. die gesamte, bisher erreichte Beschäftigungszeit bleibt für
das Verlassen der individuellen Zwischenstufe maßgeblich. Sobald dann
die nächsthöhere reguläre Stufe erreicht ist, richtet sich die
Stufenlaufzeit nach den Regelungen des TV-H (vgl. Punkt 4.).
Alle Beschäftigten, die übergeleitet werden, erhalten im Laufe des
Januar 2010 über ihre Personalstelle ein Informationsschreiben, welchem
entnommen werden, auf welcher Basis die persönliche Überleitung erfolgt
ist.
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7. Wie werden im
Januar 2010 anstehende Höherstufungen und Höhergruppierungen behandelt?
Diese fließen in die Berechnung des Vergleichsentgelts ein. Für die
Berechnung des Vergleichsentgelts wird im Dezember 2009 so getan als ob
die Höherstufung oder Höhergruppierung bereits im Dezember 2009 erfolgt
wäre.
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8. Warum kann es bei der Überleitung von
Teilzeitbeschäftigten zu Abweichungen im Cent-Bereich gegenüber der
Summe aus Grundvergütung, Ortszuschlag der Stufe 1, 11/2 oder 2,
allgemeine Zulage (Angestellte) bzw. dem Monatstabellenlohn
(Arbeiterinnen/Arbeiter), jeweils Stand Dezember 2009, kommen?
Bei der Überleitung von Teilzeitbeschäftigten kann es im Einzelfall
durch Rundungsdifferenzen zu Abweichungen im Cent-Bereich kommen. Diese
wirken sich je nach Fallkonstellation zu Gunsten oder zu Lasten der
Teilzeitbeschäftigten aus. Diese Abweichungen werden nach der
Überleitung zeitnah durch die Personalstellen korrigiert.
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9. Wie
erfolgt die Zuordnung zur Entgeltgruppe bei Neueinstellungen?
Vorläufig gelten die alten Eingruppierungsvorschriften des BAT/die
alten Einreihungsvorschriften des MTArb weiter. Die danach ermittelte
Vergütungs- oder Lohngruppe wird anhand der Anlage 4 TVÜ-H einer
Entgeltgruppe zugeordnet.
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10. Wie
erfolgt die Zuordnung zur Stufe bei Neueinstellungen?
Bei Neueinstellungen kommen Beschäftigte ohne Berufserfahrung in die
Stufe 1, bei einschlägiger Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in
die Stufe 2 und nach dem 31. März 2013 bei mindestens dreijähriger
einschlägiger Berufserfahrung in die Stufe 3. Sofern Beschäftigte beim
Land Hessen nach spätestens sechs Monaten wiedereingestellt werden und
sie über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr
verfügen, greifen andere Regelungen: Die Zeiten der einschlägigen
Berufserfahrung aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis wird für die
Stufenzuordnung vollständig berücksichtigt (bei z.B. sechs Jahren
einschlägiger Berufserfahrung aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis zum
Land kommt die/der Beschäftigte in die Stufe 4).
Daneben gibt es „Kann-Bestimmungen“, die im Einzelfall unter bestimmten
Voraussetzungen eine weitergehende Berücksichtigung von
Vorbeschäftigungszeiten – auch von solchen, die bei anderen
Arbeitgebern geleistet wurden - erlauben.
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11. Gibt es im neuen Tarifrecht noch
Bewährungs-, Fallgruppen-, Tätigkeitsaufstiege und
Vergütungsgruppenzulagen?
Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege sind ebenso wie
Vergütungsgruppenzulagen mit Inkrafttreten des TV-H abgeschafft worden
(§ 17 Absatz 5 Satz 1 TVÜ-H; Ausnahme in Einzelfällen bei
Vergütungsgruppenzulagen, vgl. § 17 Absatz 5 Satz 2 TVÜ-H). Dies gilt
nicht nur für neueingestellte Beschäftigte, sondern auch für
übergeleitete Beschäftigte, die nach BAT begonnene, dort aber nicht
mehr vollzogene Aufstiege und entsprechende Aussichten auf
Vergütungsgruppenzulagen erworben haben. Hinreichend verfestigten
Aussichten von bisherigen Angestellten wird jedoch durch die
Besitzstandsregelungen der §§ 8 und 9 TVÜ-H Rechnung getragen (vgl.
Punkt 12., 13.).
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12. Was geschieht bei übergeleiteten
Angestellten mit noch nicht erreichten Bewährungsaufstiegen?
Für die in die Entgeltgruppen 3, 5, 6 und 8 übergeleiteten bisherigen
Angestellten erfolgt der Aufstieg zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach
bisherigen Recht (BAT) höhergruppiert worden wären, sofern folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
Der individuelle Aufstiegszeitpunkt aufgrund des bisherigen Tarifrechts
liegt nach dem 31. Januar 2010. (Liegt er im Januar 2010 wird auf Punkt
7. verwiesen.)
Es muss sich um bisherige Angestellte handeln, die zum 1. Januar 2010
in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 und 8 übergeleitet worden sind.
Am 1. Januar 2010 muss die für eine Höhergruppierung nach §§ 23a, 23b
BAT erforderliche Zeit zur Hälfte erfüllt sein (so genannte 50%-Regel).
Zum individuellen Aufstiegszeitpunkt muss die anspruchsbegründende
Tätigkeit weiter ausgeübt werden.
Zum Zeitpunkt des Aufstiegs dürfen keine Gründe vorliegen, die bei
Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung
entgegengestanden hätten.
Für die in die Entgeltgruppen 2, 9 bis 15 übergeleiteten bisherigen
Angestellten wird ein neues Vergleichsentgelt zu dem Zeitpunkt
berechnet, zu dem sie nach bisherigen Recht (BAT) höhergruppiert worden
wären, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Es muss sich um bisherige Angestellte handeln, die zum 1. Januar 2010
in eine Entgeltgruppe 2, 9 bis 15 übergeleitet worden sind.
Am 1. Januar 2010 muss die für eine Höhergruppierung nach §§ 23a, 23b
BAT erforderliche Zeit zur Hälfte erfüllt sein (so genannte 50%-Regel).
Der individuelle Höhergruppierungszeitpunkt muss zwischen dem 1.
Februar 2010 und 31. Dezember 2011 liegen. (Liegt er im Januar 2010
wird auf Punkt 7. verwiesen.)
Zum individuellen Aufstiegszeitpunkt muss die anspruchsbegründende
Tätigkeit weiter ausgeübt werden.
Zum Zeitpunkt des Aufstiegs dürfen keine Gründe vorliegen, die bei
Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung
entgegengestanden hätten.
Abweichend hiervon werden zwischen dem 1. Februar 2010 und 31. Dezember
2011 nach bisherigen Recht anstehende Bewährungs- und
Fallgruppenaufstiege auch dann berücksichtigt, wenn die übergeleiteten
Beschäftigten am 1. Januar 2010 die für eine Höhergruppierung
erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit noch nicht zur Hälfte
erfüllt haben (§ 8 Abs. 3 TVÜ-H).
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13. Was geschieht bei
übergeleiteten Angestellten mit Vergütungsgruppenzulagen?
Zum Überleitungszeitpunkt bereits gezahlte Vergütungsgruppenzulagen
werden nach § 9 Absatz 1 TVÜ-H als Besitzstandszulage weitergezahlt.
Vergütungsgruppenzulagen, bei denen die erforderlichen Zeiten für ihre
Gewährung zum Überleitungszeitpunkt noch nicht zurückgelegt sind,
werden – sofern die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 und 3 TVÜ-H
erfüllt sind - als Besitzstandszulage gewährt.
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14. Werden der Ortszuschlag der
Stufe 3 und der Sozialzuschlag nach der Überleitung noch gezahlt?
Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT oder MTArb werden in
der für Dezember 2009 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage
fortgezahlt, solange für diese „alten“ Kinder Kindergeld nach dem
Einkommenssteuergesetz oder nach dem Kindergeldgesetz ununterbrochen
gezahlt wird. Der derzeit gezahlte Kinderzuschlag von 53,05 EUR für das
dritte und jedes weitere Kind wird – solange für mindestens drei Kinder
Kindergeld bezogen wird - als Besitzstandszulage ebenfalls
weitergezahlt (§ 11 TVÜ-H).
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15. Für welche Fälle wird die hessenspezifische
Kinderzulage nach § 23a TV-H von 100 EUR monatlich je Kind und für
jedes dritte und weitere Kind von 153,05 EUR monatlich gezahlt?
Für Kinder, für die im Dezember 2009 kinderbezogene Entgeltbestandteile
des BAT oder MTArb gezahlt werden, gibt es eine Besitzstandszulage
(siehe Punkt 14.) (sog. „alte“ Kinder).
Die Kinderzulage wird für „neue“ Kinder gezahlt. „Neue“ Kinder sind
Kinder, die unter Geltung des TV-H, d.h. ab dem 1. Januar 2010, geboren
werden und Kinder von ab dem 1. Januar 2010 neu eingestellten
Beschäftigten. Unter die Kinderzulage fallen aber auch „alte“ Kinder
von übergeleiteten Beschäftigten, wenn die Voraussetzungen für die
Besitzstandszulage des § 11 TVÜ-H nicht mehr vorliegen, jedoch die
Voraussetzungen des § 23a TV-H gegeben sind (z.B. nach einer
Unterbrechung der Kindergeldzahlung wieder Kindergeld für das Kind
gewährt wird).
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16. Wofür, wem und ab wann
werden Strukturausgleichszahlungen gewährt?
Der Strukturausgleich wird gezahlt, um in gewissem Umfang und in
bestimmten Fällen den Verlust von finanziellen Perspektiven
auszugleichen, die bei Fortgeltung des BAT bestanden hätten und die
sich im Entgelt des TV-H nicht mehr niederschlagen. Der
Strukturausgleich steht nur ehemaligen Angestellten (nicht
Arbeiterinnen/Arbeitern) zu. In welchen konkreten Fallkonstellationen,
in welcher Höhe und für welche Dauer ehemaligen Angestellten ein
Strukturausgleich gezahlt wird, ergibt sich aus der Anlage 3 TVÜ-H. Die
Zahlung beginnt frühestens im Januar 2012.
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17. Wie ist die neue
Arbeitszeitregelung?
Ab dem Jahr 2010 gilt eine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit von 40 Stunden. Gleichzeitig wurden sozial ausgewogene
Ausnahmen für besonders Belastete vereinbart; sie haben eine
durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden.
Hierunter fallen Beschäftigte, die ständig Wechselschicht- oder ständig
Schichtarbeit leisten, Beschäftigte in Straßenmeistereien und
Autobahnmeistereien, Kfz-Werkstätten sowie Theatern, mit Ausnahme des
künstlerischen Personals und den Beschäftigten in der Verwaltung,
ferner Beschäftigte in Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen
(Schulen, Heime) und heilpädagogischen Einrichtungen.
Sozial ausgewogene Übergangsvorschriften gibt es auch für Beschäftigte,
deren Beschäftigungsverhältnis über den 31. Dezember 2009 hinaus
fortbesteht und deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit am 31.
Dezember 2009 38,5 Stunden und am 1. Januar 2010 40 Stunden beträgt.
Bei Beschäftigten, die am 31. Dezember 2009 das 58. Lebensjahr
vollendet haben, verbleibt es für sie bei einer Wochenarbeitszeit von
38,5 Stunden.
Bei Beschäftigten, die am 31. Dezember 2009 noch jünger sind, beträgt
ihre Wochenarbeitszeit ab dem 1. Januar 2010 zwar 40 Stunden, sie
erhalten aber in den Kalenderjahren 2010 und 2011 einen
Freizeitausgleich von drei Tagen pro Jahr (bei einer Verteilung der
wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage).
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18. Kann es bei übergeleiteten
Teilzeitbeschäftigten, die im Arbeitsvertrag eine feste Stundenzahl
vereinbart haben, durch die neue Arbeitszeitregelung zu einem
Einkommensverlust kommen?
Grundsätzlich ja. Allerdings können die Teilzeitbeschäftigten mit denen
im Arbeitsvertrag eine feste Stundenzahl vereinbart worden ist und bei
denen sich am 1. Januar 2010 das Entgelt wegen einer anderen Relation
von ermäßigter zur vollen Arbeitszeit vermindert, die Stundenzahl so
aufstocken, dass die Höhe ihres bisherigen Brutto-Entgelts erreicht
wird. Der Antrag ist bis zum 31. März 2010 zu stellen.
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19. Steht auch übergeleiteten
Teilzeitbeschäftigten der Freizeitausgleich für die Erhöhung der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf 40 Stunden
zu?
Ja, sofern sich die persönliche Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten
am 31. Dezember 2009 auf Grundlage der durchschnittlichen regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden berechnet hat (gekündigte
Arbeitszeitvorschrift des BAT/MTArb) und deren persönliche Arbeitszeit
sich am 1. Januar 2010 auf Grundlage des § 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe
a TV-H (40 Stunden-Woche) berechnet. Die Höhe des Freizeitausgleichs
beträgt bei Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitszeit sich auf fünf Tage
in der Kalenderwoche verteilt, in den Kalenderjahren 2010 und 2011
jeweils drei Tage. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen
Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich
der Anspruch auf Freizeitausgleich entsprechend. Verbleibt bei der
Berechnung des Freizeitausgleichs ein Bruchteil, der mindestens einen
halben Kalendertag ergibt, wird er auf einen vollen Kalendertag
aufgerundet, Bruchteile von weniger als einem Kalendertag bleiben
unberücksichtigt.
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20. Ist der Erholungsurlaub nach dem neuen
Tarifrecht in das nächste Kalenderjahr übertragbar?
Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr
gewährt und genommen werden. Er kann jedoch auch noch innerhalb der
ersten neun Monate des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Erst
danach verfällt er.
Zu beachten ist jedoch, dass diese Regelung für den Erholungsurlaub aus
dem Jahr 2009 noch nicht gilt. Für die Übertragbarkeit des
Erholungsurlaubs aus dem Jahr 2009 gelten die kürzeren Fristen des
bisherigen Tarifrechts (BAT/MTArb).
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21. Wie
ist die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach neuem Tarifrecht
geregelt?
Hauptsächliche Änderungen sind, dass das Entgelt ab dem 1. Januar 2010
längstens bis zum Ende der 6. Woche fortgezahlt wird und der
Krankengeldzuschuss statt wie bisher bis zum Ende der 26. Woche nunmehr
längstens bis zum Ende der 39. Woche gezahlt wird.
Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Juli 1994 begonnen hat
und ununterbrochen fortbesteht, hatten nach § 71 BAT einen Anspruch auf
Entgeltfortzahlung längstens bis zum Ende der 26. Woche seit Beginn der
Arbeitsunfähigkeit. Für diesen Personenkreis besteht ein
Entgeltfortzahlungsanspruch von bis zu 26 Wochen jetzt nur noch, wenn
die Beschäftigten:
in der privaten Krankenversicherung versichert sind oder
freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind,
dort am 28. März 2009 (Datum der Eckpunktevereinbarung) aufgrund
individueller Vereinbarungen einen Anspruch auf Krankengeld erst ab der
27. Woche der Arbeitsunfähigkeit hatten und bis zum 28. Februar 2010
einen entsprechenden Antrag stellen.
Soweit künftig noch ein Entgeltfortzahlungsanspruch von 26 Wochen
besteht, ist ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss nicht gegeben.
Für die übrigen, bisher unter § 71 BAT fallenden Beschäftigten, die in
der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig
versichert sind oder bei keiner Krankenkasse versichert sind, besteht
jetzt ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung längstens bis zum Ende der 6.
Woche; allerdings wurde für diese Beschäftigten ein höherer
Krankengeldzuschuss vereinbart. Dieser besteht aus der Differenz
zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld und dem Nettoentgelt. Für
alle nicht unter § 71 BAT fallenden Beschäftigten beträgt der
Krankengeldzuschuss lediglich die Differenz zwischen dem
Bruttokrankengeld und dem Nettoentgelt, d.h. die Beschäftigten bleiben
durch ihre Beitragsanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung
belastet.
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22. Können Beschäftigte eine zusätzliche
individuelle Altersversorgung aufbauen?
Ja, zum 1. Januar 2010 tritt der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für
die Beschäftigten des Landes Hessen (TV-EntgeltU-H) in Kraft. Danach
können maximal 4.440 EUR Entgelt im Jahr 2010 zugunsten einer
zusätzlichen individuellen Altersversorgung umgewandelt werden.
Umfassende Informationen können die Beschäftigten der Homepage der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) entnehmen
(www.vbl.de) oder in dringenden Fällen telefonisch bei der VBL erfragen
(0180 – 5677710).