Tarif-Info 2010

Informationen zum Tarif  2010 (Quelle: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport. Friedrich-Ebert-Allee 12 . 65185 Wiesbaden)

Bereich Öffentlicher Dienst

Die bislang getrennten Tarifverträge für Angestellte (BAT) sowie Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) werden durch einen einheitlichen Tarifvertrag für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) ersetzt. Ein eigener Tarifvertrag (TVÜ-H) regelt, wie die Angestellten sowie die Arbeiterinnen und Arbeiter von der „alten“ Welt des BAT/MTArb in die „neue“ Welt des TV-H übergeleitet werden.

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 1. September 2009

Tarifvertrag zur  Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H) vom 1. September 2009

Forstbereich

Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben des Landes Hessen (TV-Forst Hessen) vom 13. November 2009

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen aus dem Geltungsbereich des MTW in den TV-Forst Hessen und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Forst Hessen) vom 13. November 2009

Tarifvertrag für Auszubildende zum Forstwirt in Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben des Landes Hessen (TVA-Forst Hessen) vom 13. November 2009

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung im Forstbereich des Landes Hessen (TV-EntgeltU-Forst Hessen) vom 13. November 2009

Tarifvertrag Einkommensverbesserung 2009/2010 für die Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter und die zum Forstwirt Auszubildenden des Landes Hessen  (TV EVerb Forst H)  vom 28. März 2009 




Fragen & Antworten (Quelle: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport. Friedrich-Ebert-Allee 12 . 65185 Wiesbaden)

  1. Für wen gilt der TV-H?
  2. Für wen gilt der TVÜ-H?
  3. Gibt es im neuen Tarifrecht noch eine Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten?
  4. Wie ist die neue Entgelttabelle aufgebaut?
  5. Wie erfolgt bei übergeleiteten Beschäftigten die Zuordnung zur Entgeltgruppe?
  6. Wie erfolgt bei übergeleiteten Beschäftigten die Zuordnung zur Stufe?
  7. Wie werden im Januar 2010 anstehende Höherstufungen und Höhergruppierungen behandelt?
  8. Warum kann es bei der Überleitung von Teilzeitbeschäftigten zu Abweichungen im Cent-Bereich gegenüber der Summe aus Grundvergütung, Ortszuschlag der Stufe 1, 11/2 oder 2, allgemeine Zulage (Angestellte) bzw. dem Monatstabellenlohn (Arbeiterinnen/Arbeiter), jeweils Stand Dezember 2009, kommen?
  9. Wie erfolgt die Zuordnung zur Entgeltgruppe bei Neueinstellungen?
  10. Wie erfolgt die Zuordnung zur Stufe bei Neueinstellungen?
  11. Gibt es im neuen Tarifrecht noch Bewährungs-, Fallgruppen-, Tätigkeitsaufstiege und Vergütungsgruppenzulagen?
  12. Was geschieht bei übergeleiteten Angestellten mit noch nicht erreichten Bewährungsaufstiegen?
  13. Was geschieht bei übergeleiteten Angestellten mit Vergütungsgruppenzulagen?
  14. Werden der Ortszuschlag der Stufe 3 und der Sozialzuschlag nach der Überleitung noch gezahlt?
  15. Für welche Fälle wird die hessenspezifische Kinderzulage nach § 23a TV-H von 100 EUR monatlich je Kind und für jedes dritte und weitere Kind von 153,05 EUR monatlich gezahlt?
  16. Wofür, wem und ab wann werden Strukturausgleichszahlungen gewährt?
  17. Wie ist die neue Arbeitszeitregelung?
  18. Kann es bei übergeleiteten Teilzeitbeschäftigten, die im Arbeitsvertrag eine feste Stundenzahl vereinbart haben, durch die neue Arbeitszeitregelung zu einem Einkommensverlust kommen?
  19. Steht auch übergeleiteten Teilzeitbeschäftigten der Freizeitausgleich für die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf 40 Stunden zu?
  20. Ist der Erholungsurlaub nach dem neuen Tarifrecht in das nächste Kalenderjahr übertragbar?
  21. Wie ist die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach neuem Tarifrecht geregelt?
  22. Können Beschäftigte eine zusätzliche individuelle Altersversorgung aufbauen?




1. Für wen gilt der TV-H?
Der TV-H (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen) gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte), die in einem Arbeitsverhältnis zum Land Hessen stehen. Ausnahmen sind in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 TV-H geregelt. Voraussetzung für die Geltung des TV-H ist zudem, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer entweder tarifgebunden ist oder ihr/sein Arbeitsvertrag das neue hessische Tarifrecht in Bezug nimmt. Da die Arbeitsverträge regelmäßig das neue hessische Tarifrecht in Bezug nehmen, ist diese zusätzliche Voraussetzung in aller Regel erfüllt.



2. Für wen gilt der TVÜ-H?
Der TVÜ-H (Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts) gilt für die Angestellten, Arbeiterinnen/Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis bereits besteht und über den 31. Dezember 2009 hinaus fortbesteht. Er regelt das Überleitungs- und Übergangsrecht, insbesondere wie man von der alten Welt des BAT/MTArb in die neue Welt des TV-H übergeleitet wird.



3. Gibt es im neuen Tarifrecht noch eine Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten?
Die unterschiedlichen Tarifverträge BAT und MTArb werden abgelöst. Die neuen tariflichen Regelungen gelten überwiegend einheitlich für Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellte. Deshalb wird zukünftig für Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellte der einheitliche Begriff „Beschäftigte“/„Beschäftigter“ verwendet. Insbesondere im Überleitungs- und Übergangsrecht (TVÜ-H) wird jedoch an einigen Stellen zwischen Arbeiterinnen/Arbeitern und Angestellten unterschieden, so gelten z.B. für eine Übergangszeit bestimmte Zuschlagsregelungen für Arbeiterinnen/Arbeiter weiter.



4. Wie ist die neue Entgelttabelle aufgebaut?
Die neue Entgelttabelle Anlage A 1 TV-H (gültig vom 1. Januar 2010 bis 28. Februar 2010) und Anlage A 2 TV-H (gültig ab 1. März 2010) enthält 15 Entgeltgruppen. Die Entgeltgruppen 1, 9 bis 15 bestehen aus fünf Stufen, die übrigen Entgeltgruppen aus sechs Stufen. Besondere Stufenregelungen ergeben sich aus dem Anhang zu § 16 TV-H sowie aus dem Anhang zur Anlage A TV-H.

Die Stufenlaufzeit richtet sich nicht mehr nach dem Lebensalter, sondern nach den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit in derselben Entgeltgruppe: nach einem Jahr Tätigkeit in Stufe 1 gelangt man in Stufe 2, nach zwei Jahren Tätigkeit in Stufe 2 gelangt man in Stufe 3, nach drei Jahren Tätigkeit in Stufe 3 gelangt man in Stufe 4 usw. Hiervon gibt es Ausnahmen (z.B. in der Entgeltgruppe 1 beträgt die Stufenlaufzeit pro Stufe vier Jahre). Ab der Stufe 3 richtet sich die Stufenlaufzeit nicht nur nach den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit, sondern auch nach der Leistung. Bei erheblich überdurchschnittlichen Leistungen kann die reguläre Zeit für das Erreichen der nächsten Stufe verkürzt-, bei erheblich unterdurchschnittlichen Leistungen verlängert werden.



5. Wie erfolgt bei übergeleiteten Beschäftigten die Zuordnung zur Entgeltgruppe?
Die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter werden auf Basis der im Dezember 2009 maßgeblichen Vergütungs- bzw. Lohngruppe einer Entgeltgruppe des TV-H zugeordnet (vgl. Anlage 2 TVÜ-H; Anlage 5 TVÜ-H für Beschäftigte im Pflegedienst).



6. Wie erfolgt bei übergeleiteten Beschäftigten die Zuordnung zur Stufe?
Der TVÜ-H sieht vor, dass für die Zuordnung zu den einzelnen Stufen ein Vergleichsentgelt ermittelt werden muss und zwar aus den Bezügen, die im Dezember 2009 gezahlt wurden (bei Angestellten: Grundvergütung, Ortszuschlag der Stufe 1, 11/2 oder 2, allgemeine Zulage; bei Arbeiterinnen/Arbeitern: der Monatstabellenlohn). Mit diesem Vergleichsentgelt werden die Beschäftigten in die neue Entgelttabelle (Anlage A 1 TV-H) übergeleitet. Jedem Beschäftigten werden damit die „alten“ Bezüge „in der neuen Welt“ garantiert. Dahinter steht der Gedanke, dass niemand durch die Überleitung finanzielle Nachteile erleiden darf. In Ausnahmefällen können jedoch Verschiebungen im Familieneinkommen eintreten. Dies z.B. wenn beide Ehegatten der Konkurrenzregelung (Familien-/Ortszuschlagskonkurrenz) unterliegen. Die/der Angestellte wird in diesen Fällen mit der Ortszuschlagsstufe 1 übergeleitet, während der Ehegatte weiterhin im Geltungsbereich des BAT verbleibt und nunmehr den vollen Ortszuschlag der Stufe 2 erhält oder der Ehegatte als Beamtin/Beamter nunmehr den vollen Familienzuschlag der Stufe 1 erhält.

Da die Beträge in der neuen Entgelttabelle (Anlage A 1 TV-H) regelmäßig nicht genau dem ermittelten Vergleichsentgelt entsprechen, werden die Beschäftigten zunächst mit ihrem Vergleichsentgelt in einer individuellen Zwischenstufe geführt. D.h. sie werden für eine Übergangszeit zwischen der betragsmäßig nächstniedrigeren und der nächsthöheren Stufe ihrer neuen Entgeltgruppe geführt. Liegt das Entgelt oberhalb des Entgelts der letzten Stufe der neuen Entgeltgruppe, wird eine individuelle Endstufe gebildet. Das Entgelt in der individuellen Zwischenstufe und individuellen Endstufe wird – wie die gesamte Entgelttabelle - zum 1. März 2010 um 1,2 v.H. erhöht.

Die ehemaligen Angestellten steigen zwei Jahre nach Inkrafttreten des neuen Tarifvertrages (Inkrafttreten TVÜ-H 1. Januar 2010 deshalb zum 1. Januar 2012) aus der individuellen Zwischenstufe in die nächsthöhere reguläre Stufe auf und erhalten das dort vorgesehene Entgelt. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich dann nach den Regelungen des TV-H (vgl. Punkt 4.).

Beschäftigte, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das Tabellenentgelt der Stufe 2, werden bei der Überleitung keiner individuellen Zwischenstufe, sondern sie werden sofort der Stufe 2 zugeordnet; ihr weiterer Stufenaufstieg richtet sich dann nach den Regelungen des TV-H (vgl. Punkt 4.): Da die Stufenlaufzeit in der Stufe 2 zwei Jahre beträgt, gelangen sie nach zwei Jahren in der Stufe 2 in die Stufe 3.

Bei ehemaligen Arbeiterinnen und Arbeitern wird ein zusätzlicher Schritt eingezogen, indem noch geprüft wird, ob die Beschäftigungszeit zu einer günstigeren Stufenzuordnung als das Vergleichsentgelt führt. Hierzu wird geprüft, welche Stufe der neuen Entgeltgruppe die Arbeiterin/der Arbeiter aufgrund ihrer/seiner Beschäftigungszeit erreicht hätte, wenn die neue Entgelttabelle des TV-H bereits seit Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte. Sollte die Stufenzuordnung aufgrund der Beschäftigungszeit für die Arbeiterin/den Arbeiter günstiger sein, dann richtet sich die Stufenzuordnung nicht nach dem Vergleichsentgelt, sondern nach der Beschäftigungszeit. Erfolgt die Stufenzuordnung nach der Beschäftigungszeit richtet sich der weitere Stufenaufstieg nach den Regelungen des TV-H (vgl. Punkt 4.). Sollte jedoch die Stufenzuordnung nach dem Vergleichsentgelt für die Arbeiterin/den Arbeiter günstiger sein und deshalb die Stufenzuordnung nach dem Vergleichsentgelt in eine individuelle Zwischenstufe erfolgt sein, erfolgt der Aufstieg aus der individuellen Zwischenstufe in die nächsthöhere reguläre Stufe – anders als bei den Angestellten - zu dem Zeitpunkt, zu dem die Arbeiterin/der Arbeiter die Beschäftigungszeit für die Zuordnung zur nächsthöheren Stufe erreicht hätte. D.h. die gesamte, bisher erreichte Beschäftigungszeit bleibt für das Verlassen der individuellen Zwischenstufe maßgeblich. Sobald dann die nächsthöhere reguläre Stufe erreicht ist, richtet sich die Stufenlaufzeit nach den Regelungen des TV-H (vgl. Punkt 4.).

Alle Beschäftigten, die übergeleitet werden, erhalten im Laufe des Januar 2010 über ihre Personalstelle ein Informationsschreiben, welchem entnommen werden, auf welcher Basis die persönliche Überleitung erfolgt ist.



7. Wie werden im Januar 2010 anstehende Höherstufungen und Höhergruppierungen behandelt?
Diese fließen in die Berechnung des Vergleichsentgelts ein. Für die Berechnung des Vergleichsentgelts wird im Dezember 2009 so getan als ob die Höherstufung oder Höhergruppierung bereits im Dezember 2009 erfolgt wäre.



8. Warum kann es bei der Überleitung von Teilzeitbeschäftigten zu Abweichungen im Cent-Bereich gegenüber der Summe aus Grundvergütung, Ortszuschlag der Stufe 1, 11/2 oder 2, allgemeine Zulage (Angestellte) bzw. dem Monatstabellenlohn (Arbeiterinnen/Arbeiter), jeweils Stand Dezember 2009, kommen?
Bei der Überleitung von Teilzeitbeschäftigten kann es im Einzelfall durch Rundungsdifferenzen zu Abweichungen im Cent-Bereich kommen. Diese wirken sich je nach Fallkonstellation zu Gunsten oder zu Lasten der Teilzeitbeschäftigten aus. Diese Abweichungen werden nach der Überleitung zeitnah durch die Personalstellen korrigiert.



9. Wie erfolgt die Zuordnung zur Entgeltgruppe bei Neueinstellungen?
Vorläufig gelten die alten Eingruppierungsvorschriften des BAT/die alten Einreihungsvorschriften des MTArb weiter. Die danach ermittelte Vergütungs- oder Lohngruppe wird anhand der Anlage 4 TVÜ-H einer Entgeltgruppe zugeordnet.



10. Wie erfolgt die Zuordnung zur Stufe bei Neueinstellungen?
Bei Neueinstellungen kommen Beschäftigte ohne Berufserfahrung in die Stufe 1, bei einschlägiger Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in die Stufe 2 und nach dem 31. März 2013 bei mindestens dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung in die Stufe 3. Sofern Beschäftigte beim Land Hessen nach spätestens sechs Monaten wiedereingestellt werden und sie über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr verfügen, greifen andere Regelungen: Die Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis wird für die Stufenzuordnung vollständig berücksichtigt (bei z.B. sechs Jahren einschlägiger Berufserfahrung aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis zum Land kommt die/der Beschäftigte in die Stufe 4).

Daneben gibt es „Kann-Bestimmungen“, die im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen eine weitergehende Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten – auch von solchen, die bei anderen Arbeitgebern geleistet wurden - erlauben.




11. Gibt es im neuen Tarifrecht noch Bewährungs-, Fallgruppen-, Tätigkeitsaufstiege und Vergütungsgruppenzulagen?
Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege sind ebenso wie Vergütungsgruppenzulagen mit Inkrafttreten des TV-H abgeschafft worden (§ 17 Absatz 5 Satz 1 TVÜ-H; Ausnahme in Einzelfällen bei Vergütungsgruppenzulagen, vgl. § 17 Absatz 5 Satz 2 TVÜ-H). Dies gilt nicht nur für neueingestellte Beschäftigte, sondern auch für übergeleitete Beschäftigte, die nach BAT begonnene, dort aber nicht mehr vollzogene Aufstiege und entsprechende Aussichten auf Vergütungsgruppenzulagen erworben haben. Hinreichend verfestigten Aussichten von bisherigen Angestellten wird jedoch durch die Besitzstandsregelungen der §§ 8 und 9 TVÜ-H Rechnung getragen (vgl. Punkt 12., 13.).




12. Was geschieht bei übergeleiteten Angestellten mit noch nicht erreichten Bewährungsaufstiegen?
Für die in die Entgeltgruppen 3, 5, 6 und 8 übergeleiteten bisherigen Angestellten erfolgt der Aufstieg zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigen Recht (BAT) höhergruppiert worden wären, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der individuelle Aufstiegszeitpunkt aufgrund des bisherigen Tarifrechts liegt nach dem 31. Januar 2010. (Liegt er im Januar 2010 wird auf Punkt 7. verwiesen.)
Es muss sich um bisherige Angestellte handeln, die zum 1. Januar 2010 in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 und 8 übergeleitet worden sind.
Am 1. Januar 2010 muss die für eine Höhergruppierung nach §§ 23a, 23b BAT erforderliche Zeit zur Hälfte erfüllt sein (so genannte 50%-Regel).
Zum individuellen Aufstiegszeitpunkt muss die anspruchsbegründende Tätigkeit weiter ausgeübt werden.
Zum Zeitpunkt des Aufstiegs dürfen keine Gründe vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten.

Für die in die Entgeltgruppen 2, 9 bis 15 übergeleiteten bisherigen Angestellten wird ein neues Vergleichsentgelt zu dem Zeitpunkt berechnet, zu dem sie nach bisherigen Recht (BAT) höhergruppiert worden wären, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Es muss sich um bisherige Angestellte handeln, die zum 1. Januar 2010 in eine Entgeltgruppe 2, 9 bis 15 übergeleitet worden sind.
Am 1. Januar 2010 muss die für eine Höhergruppierung nach §§ 23a, 23b BAT erforderliche Zeit zur Hälfte erfüllt sein (so genannte 50%-Regel).
Der individuelle Höhergruppierungszeitpunkt muss zwischen dem 1. Februar 2010 und 31. Dezember 2011 liegen. (Liegt er im Januar 2010 wird auf Punkt 7. verwiesen.)
Zum individuellen Aufstiegszeitpunkt muss die anspruchsbegründende Tätigkeit weiter ausgeübt werden.
Zum Zeitpunkt des Aufstiegs dürfen keine Gründe vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten.

Abweichend hiervon werden zwischen dem 1. Februar 2010 und 31. Dezember 2011 nach bisherigen Recht anstehende Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege auch dann berücksichtigt, wenn die übergeleiteten Beschäftigten am 1. Januar 2010 die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit noch nicht zur Hälfte erfüllt haben (§ 8 Abs. 3 TVÜ-H).



13. Was geschieht bei übergeleiteten Angestellten mit Vergütungsgruppenzulagen?
Zum Überleitungszeitpunkt bereits gezahlte Vergütungsgruppenzulagen werden nach § 9 Absatz 1 TVÜ-H als Besitzstandszulage weitergezahlt.

Vergütungsgruppenzulagen, bei denen die erforderlichen Zeiten für ihre Gewährung zum Überleitungszeitpunkt noch nicht zurückgelegt sind, werden – sofern die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 und 3 TVÜ-H erfüllt sind - als Besitzstandszulage gewährt.




14. Werden der Ortszuschlag der Stufe 3 und der Sozialzuschlag nach der Überleitung noch gezahlt?
Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT oder MTArb werden in der für Dezember 2009 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese „alten“ Kinder Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz oder nach dem Kindergeldgesetz ununterbrochen gezahlt wird. Der derzeit gezahlte Kinderzuschlag von 53,05 EUR für das dritte und jedes weitere Kind wird – solange für mindestens drei Kinder Kindergeld bezogen wird - als Besitzstandszulage ebenfalls weitergezahlt (§ 11 TVÜ-H).




15. Für welche Fälle wird die hessenspezifische Kinderzulage nach § 23a TV-H von 100 EUR monatlich je Kind und für jedes dritte und weitere Kind von 153,05 EUR monatlich gezahlt?
Für Kinder, für die im Dezember 2009 kinderbezogene Entgeltbestandteile des BAT oder MTArb gezahlt werden, gibt es eine Besitzstandszulage (siehe Punkt 14.) (sog. „alte“ Kinder).

Die Kinderzulage wird für „neue“ Kinder gezahlt. „Neue“ Kinder sind Kinder, die unter Geltung des TV-H, d.h. ab dem 1. Januar 2010, geboren werden und Kinder von ab dem 1. Januar 2010 neu eingestellten Beschäftigten. Unter die Kinderzulage fallen aber auch „alte“ Kinder von übergeleiteten Beschäftigten, wenn die Voraussetzungen für die Besitzstandszulage des § 11 TVÜ-H nicht mehr vorliegen, jedoch die Voraussetzungen des § 23a TV-H gegeben sind (z.B. nach einer Unterbrechung der Kindergeldzahlung wieder Kindergeld für das Kind gewährt wird).



16. Wofür, wem und ab wann werden Strukturausgleichszahlungen gewährt?
Der Strukturausgleich wird gezahlt, um in gewissem Umfang und in bestimmten Fällen den Verlust von finanziellen Perspektiven auszugleichen, die bei Fortgeltung des BAT bestanden hätten und die sich im Entgelt des TV-H nicht mehr niederschlagen. Der Strukturausgleich steht nur ehemaligen Angestellten (nicht Arbeiterinnen/Arbeitern) zu. In welchen konkreten Fallkonstellationen, in welcher Höhe und für welche Dauer ehemaligen Angestellten ein Strukturausgleich gezahlt wird, ergibt sich aus der Anlage 3 TVÜ-H. Die Zahlung beginnt frühestens im Januar 2012.



17. Wie ist die neue Arbeitszeitregelung?
Ab dem Jahr 2010 gilt eine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden. Gleichzeitig wurden sozial ausgewogene Ausnahmen für besonders Belastete vereinbart; sie haben eine durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden. Hierunter fallen Beschäftigte, die ständig Wechselschicht- oder ständig Schichtarbeit leisten, Beschäftigte in Straßenmeistereien und Autobahnmeistereien, Kfz-Werkstätten sowie Theatern, mit Ausnahme des künstlerischen Personals und den Beschäftigten in der Verwaltung, ferner Beschäftigte in Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen (Schulen, Heime) und heilpädagogischen Einrichtungen.

Sozial ausgewogene Übergangsvorschriften gibt es auch für Beschäftigte, deren Beschäftigungsverhältnis über den 31. Dezember 2009 hinaus fortbesteht und deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit am 31. Dezember 2009 38,5 Stunden und am 1. Januar 2010 40 Stunden beträgt.
Bei Beschäftigten, die am 31. Dezember 2009 das 58. Lebensjahr vollendet haben, verbleibt es für sie bei einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden.
Bei Beschäftigten, die am 31. Dezember 2009 noch jünger sind, beträgt ihre Wochenarbeitszeit ab dem 1. Januar 2010 zwar 40 Stunden, sie erhalten aber in den Kalenderjahren 2010 und 2011 einen Freizeitausgleich von drei Tagen pro Jahr (bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage).




18. Kann es bei übergeleiteten Teilzeitbeschäftigten, die im Arbeitsvertrag eine feste Stundenzahl vereinbart haben, durch die neue Arbeitszeitregelung zu einem Einkommensverlust kommen?
Grundsätzlich ja. Allerdings können die Teilzeitbeschäftigten mit denen im Arbeitsvertrag eine feste Stundenzahl vereinbart worden ist und bei denen sich am 1. Januar 2010 das Entgelt wegen einer anderen Relation von ermäßigter zur vollen Arbeitszeit vermindert, die Stundenzahl so aufstocken, dass die Höhe ihres bisherigen Brutto-Entgelts erreicht wird. Der Antrag ist bis zum 31. März 2010 zu stellen.




19. Steht auch übergeleiteten Teilzeitbeschäftigten der Freizeitausgleich für die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf 40 Stunden zu?
Ja, sofern sich die persönliche Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten am 31. Dezember 2009 auf Grundlage der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden berechnet hat (gekündigte Arbeitszeitvorschrift des BAT/MTArb) und deren persönliche Arbeitszeit sich am 1. Januar 2010 auf Grundlage des § 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a TV-H (40 Stunden-Woche) berechnet. Die Höhe des Freizeitausgleichs beträgt bei Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitszeit sich auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, in den Kalenderjahren 2010 und 2011 jeweils drei Tage. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Anspruch auf Freizeitausgleich entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Freizeitausgleichs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Kalendertag ergibt, wird er auf einen vollen Kalendertag aufgerundet, Bruchteile von weniger als einem Kalendertag bleiben unberücksichtigt.



20. Ist der Erholungsurlaub nach dem neuen Tarifrecht in das nächste Kalenderjahr übertragbar?
Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Er kann jedoch auch noch innerhalb der ersten neun Monate des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Erst danach verfällt er.

Zu beachten ist jedoch, dass diese Regelung für den Erholungsurlaub aus dem Jahr 2009 noch nicht gilt. Für die Übertragbarkeit des Erholungsurlaubs aus dem Jahr 2009 gelten die kürzeren Fristen des bisherigen Tarifrechts (BAT/MTArb).



21. Wie ist die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach neuem Tarifrecht geregelt?
Hauptsächliche Änderungen sind, dass das Entgelt ab dem 1. Januar 2010 längstens bis zum Ende der 6. Woche fortgezahlt wird und der Krankengeldzuschuss statt wie bisher bis zum Ende der 26. Woche nunmehr längstens bis zum Ende der 39. Woche gezahlt wird.

Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Juli 1994 begonnen hat und ununterbrochen fortbesteht, hatten nach § 71 BAT einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung längstens bis zum Ende der 26. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Für diesen Personenkreis besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch von bis zu 26 Wochen jetzt nur noch, wenn die Beschäftigten:
in der privaten Krankenversicherung versichert sind oder
freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, dort am 28. März 2009 (Datum der Eckpunktevereinbarung) aufgrund individueller Vereinbarungen einen Anspruch auf Krankengeld erst ab der 27. Woche der Arbeitsunfähigkeit hatten und bis zum 28. Februar 2010 einen entsprechenden Antrag stellen.

Soweit künftig noch ein Entgeltfortzahlungsanspruch von 26 Wochen besteht, ist ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss nicht gegeben.

Für die übrigen, bisher unter § 71 BAT fallenden Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind oder bei keiner Krankenkasse versichert sind, besteht jetzt ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung längstens bis zum Ende der 6. Woche; allerdings wurde für diese Beschäftigten ein höherer Krankengeldzuschuss vereinbart. Dieser besteht aus der Differenz zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld und dem Nettoentgelt. Für alle nicht unter § 71 BAT fallenden Beschäftigten beträgt der Krankengeldzuschuss lediglich die Differenz zwischen dem Bruttokrankengeld und dem Nettoentgelt, d.h. die Beschäftigten bleiben durch ihre Beitragsanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung belastet.



22. Können Beschäftigte eine zusätzliche individuelle Altersversorgung aufbauen?
Ja, zum 1. Januar 2010 tritt der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Landes Hessen (TV-EntgeltU-H) in Kraft. Danach können maximal 4.440 EUR Entgelt im Jahr 2010 zugunsten einer zusätzlichen individuellen Altersversorgung umgewandelt werden. Umfassende Informationen können die Beschäftigten der Homepage der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) entnehmen (www.vbl.de) oder in dringenden Fällen telefonisch bei der VBL erfragen (0180 – 5677710).