Bund deutscher Forstleute
Landesverband Hessen e.V.
Satzung
Satzung a
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Inhalt:
§ 1 Name, Sitz und Dachverband
§ 2 Zielsetzung
§ 3 Aufgaben
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
§ 7 Organe des BDF-Hessen
§ 8 Hauptversammlung
§ 9 Hauptvorstand
§ 10 Geschäftsführender Vorstand
§ 11 Beisitzer und Arbeitskreise
§ 12 Landesredakteur für die Verbandszeitschrift
§ 13 BDF-Jugend Hessen und Landesjugendleitung
§ 14 Abwahl und Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern
§ 15 Gewährung von Rechtsschutz
§ 16 Auflösung des BDF-Hessen
§ 17 Inkrafttreten
§ 1 Name, Sitz und Dachverband
Der Bund Deutscher Forstleute im Deutschen Beamtenbund, Landesverband Hessen
- im Folgenden als BDF-Hessen bezeichnet - ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Wiesbaden eingetragen. Sitz des Vereins ist Wiesbaden als Sitz
der Hessischen Landesregierung.
Der BDF-Hessen ist Mitglied des Bund Deutscher Forstleute im Deutschen
Beamtenbund, unmittelbarer Mitgliedsverband des Deutschen Beamtenbundes,
Landesbund Hessen und Mitglied der dbb tarifunion.
§ 2 Zielsetzung
(1) Der BDF-Hessen ist eine Gewerkschaft von Beschäftigten im Forstbereich,
von Beschäftigten mit forstlicher Ausbildung in anderen Bereichen sowie
Versorgungsempfängern und in Ausbildung befindlichen Personen. Er ist im
Namen und Auftrag seiner Mitglieder tätig und
vertritt deren Interessen.
Er unterstützt vorbehaltlos den freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat und
ist parteipolitisch unabhängig und neutral.
Seine Mitbestimmungsaufgaben nimmt er im Bewusstsein seiner Mitverantwortung
gegenüber der Allgemeinheit wahr. Der BDF-Hessen tritt im Sinne der
Sicherung der Lebensgrundlagen für eine nachhaltige Entwicklung von Wald und
Umwelt ein.
(2) Der BDF-Hessen ist gemeinnützig und erstrebt keine wirtschaftlichen
Gewinne. Seine Geldmittel dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch sonst
keine Zuwendungen aus Mitteln des BDF-Hessen
erhalten. Der BDF-Hessen darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen oder
Aufwandsentschädigungen begünstigen.
§ 3 Aufgaben
Der BDF-Hessen stellt sich folgende Aufgaben:
Er arbeitet in allen forst- und
umweltpolitischen sowie dienstrechtlichen Fragen mit dem Hessischen
Landtag, der Hessischen Landesregierung, den Forst- und
Umweltverwaltungen aller Körperschaften, den Waldbesitzern und ihren
Verbänden,
den politischen Parteien, den Personalvertretungen, den Forst- und
Umweltverbänden sowie mit allen anderen für die Forst- und Umweltpolitik
bedeutsamen Institutionen zusammen.
Er vertritt die Interessen seiner ordentlichen Mitglieder auf dienst- und arbeitsrechtlichem, tariflichem und sozialen Gebiet mit gewerkschaftlichen Mitteln. Er kann dafür erforderlichenfalls den Rechtsschutz des Deutschen Beamtenbundes, Landesbund Hessen in Anspruch nehmen.
Er vertritt die berufs- und fachpolitischen
Anliegen seiner Mitglieder im Bundesvorstand des Bund Deutscher
Forstleute im Deutschen Beamtenbund und übernimmt seinen Anteil an den
Aufgaben, die dieser auf Bundesebene und bei der
internationalen Zusammenarbeit wahrzunehmen hat.
Er bringt die allgemeinen dienst- und
arbeitsrechtlichen Belange seiner Mitglieder im Deutschen Beamtenbund,
Landesbund Hessen zur Geltung und übernimmt
seinen Anteil an den Aufgaben, die dieser auf Landesebene wahrzunehmen
hat.
Er regelt die Arbeitsbedingungen seiner nicht
beamteten Mitglieder durch den Abschluss von Tarifvereinbarungen. Er
unterstützt seine Mitglieder in ihrem persönlichen und beruflichen
Fortkommen und Engagement für Wald und Umwelt, auch auf internationaler
Ebene, insbesondere durch spezifische
Information und Fortbildung.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die
Ziele des Vereins unterstützt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Ordentliche Mitglieder sind die in § 2 Abs. 1
genannten Personen.
(3) Sonstige Mitglieder sind alle übrigen natürliche oder
juristische Personen.
(4) Beitrittserklärungen gehen dem Geschäftsführer zu, der
dem neuen Mitglied eine Mitgliedskarte ausstellt,
die Satzung des BDF-Hessen aushändigt, die Rechtsschutzsatzung aushändigt,
die Anschriften der Vorstandsmitglieder mitteilt,
seine Rechte und Pflichten als BDF-Mitglied bekannt gibt, die Höhe und
Zahlungsweise seines Mitgliedsbeitrages nennt,
sowie das Mitglied zum Bezug der Verbandszeitschrift meldet.
(5) Mit Zugang der Beitrittserklärung ist die
Mitgliedschaft begründet. Der Geschäftsführer berichtigt bei den
Dachverbänden (s. §1), dem Vorsitzenden und seinen Stellvertretern, dem
Schatzmeister wie auch der BDF-Landesjugendleitung termingerecht den
veränderten Mit-
gliederstand und teilt den Vorstandsmitgliedern Personalveränderungen mit.
(6) Von den Mitgliedern des BDF-Hessen werden Mitgliedsbeiträge nach § 8 Abs. 6 Ziffer 8 einmal jährlich im Bankeinzugsverfahren erhoben; zu diesem Zweck ist zeitgleich mit der Beitrittserklärung eine BEZ-Ermächtigung zu erteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Austritt,
2. durch Tod oder
3. durch Ausschluss.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den BDF-Hessen
und dessen
Vermögen. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
(2) Der Austritt ist jederzeit möglich; er ist schriftlich
an den Geschäftsführer zu erklären, der
das Ende der Mitgliedschaft bestätigt.
(3) Der Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied
das Ansehen des BDF-Hessen oder des Deutschen Beamtenbundes schädigt, gleichzeitig
anderen Gewerkschaften angehört,
den satzungsgemässen Zielen des BDF-Hessen entgegenwirkt,
trotz dreimaliger Mahnung mit einem Jahresbeitrag in Verzug ist oder
aus eigenem Verschulden fristlos entlassen wurde bzw. seine Beamtenrechte
rechtskräftig verloren hat.
Der Ausschluss wird vom Hauptvorstand beschlossen und dem Betroffenen durch
den Ge-
schäftsführer unter Angabe von Gründen mitgeteilt.
Innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides kann der
Betroffene beim
Vorsitzenden Berufung einlegen. Dieser führt die endgültige Entscheidung der
Haupt-
versammlung herbei. Bis dahin ruhen die Rechte des Betroffenen.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
(1) Personen, die sich um den BDF-Hessen oder seine Ziele besonders verdient
gemacht haben, kann von der Hauptversammlung die Ehrenmitgliedschaft als
besondere Auszeichnung verliehen werden.
(2) Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in den Vorstandssitzungen, von der
Beitragszahlung sind sie befreit.
§ 7 Organe des BDF-Hessen
(1) Organe des BDF-Hessen sind:
1. die Hauptversammlung,
2. der Hauptvorstand,
3. der geschäftsführende Vorstand
(2) Alle Ämter im BDF-Hessen sind Ehrenämter.
§ 8 Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des BDF-Hessen. Alle
Mitglieder haben das Stimmrecht, das Recht Anträge zu stellen,
Wahlvorschläge zu machen und für ein Vorstandsoder ein sonstiges Amt zu
kandidieren.
(2) Die Hauptversammlung tritt in der Regel einmal
jährlich, spätestens in jedem dritten Jahr oder nach Bedarf zusammen. Sie
wird durch den Vorsitzenden einberufen; er kann von mindestens 20% der
Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen dazu beauftragt werden.
Die Hauptversammlung ist schriftlich mit einer Frist von mindestens vier
Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Sie ist
beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen wurde.
(3) Anträge zur Hauptversammlung müssen dem Vorsitzenden
drei Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung vorliegen, wenn über sie
wirksam Beschluss gefasst werden soll. Sie sind den Mitgliedern spätestens
eine Woche vor dem Termin der Hauptversammlung schrift-
lich bekannt zu geben. Die Anträge müssen in der Hauptversammlung mündlich
begründet sowie zur Aussprache und Abstimmung gebracht werden.
Dringlichkeitsanträge können in der Hauptversammlung gestellt werden. Eine
Aussprache über Dringlichkeitsanträge erfolgt nicht, wenn die
Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit darauf verzichtet.
(4) Wahlvorschläge sollen dem Vorsitzenden so rechtzeitig
zugehen, dass sie den Mitgliedern zusammen mit den Anträgen zur
Hauptversammlung schriftlich bekannt gegeben werden können.
(5) Abstimmungen und Wahlen einschliesslich
Satzungsänderungen werden von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit
entschieden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Wahl von
Vorstandsmitgliedern durch Handzeichen ist nur zulässig, wenn alle
anwesenden
Mitglieder dem zustimmen.
Die Wahl aller Vorstände erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Der Vorstand
bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
(6) Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl des geschäftsführenden Vorstandes (§ 10) und des Landesredakteurs
für die
Verbandszeitschrift (§ 12),
2. Bestätigung oder Wahl der Landesjugendleitung,
3. Entscheidung über den Rahmen und die Richtlinien der Verbandsarbeit,
4. Entscheidung über Anträge und Dringlichkeitsanträge,
5. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des geschäftsführenden Vorstandes
und
Entlastung,
6. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer und Entlastung des
Schatzmeisters,
7. Genehmigung des Haushaltsplans,
8. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
9. Festsetzung von Auslagenentschädigungen für die Vorstandsmitglieder,
10. Erwerb, Veräusserung und Belastung von Vermögen des BDF-Hessen,
11. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
12. Annahme, Änderung und Ergänzung der Satzung,
13. Wahl der Kassenprüfer für die nächste Hauptversammlung,
14. Abwahl von Vorstandsmitgliedern nach Ziffer 1 (s.§ 14),
15. Endgültige Entscheidung über den Auschluss von Mitgliedern (s. § 5),
16. Auflösung des BDF-Hessen und Verwendung etwaigen Vermögens.
(7) Über jede Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Hauptvorstand
(1) Der Hauptvorstand besteht aus:
1. den Ehrenmitgliedern des BDF-Hessen (§ 6),
2. dem geschäftsführenden Vorstand (§ 10),
3. dem Landesredakteur für die Verbandszeitschrift (§ 12),
4. den Beisitzern (§ 11),
5. der Landesjugendleitung (§ 13),
6. den Federführenden der Arbeitskreise (§ 11),
7. den von einer Liste des BDF-Hessen in die Stufenvertretungen der
Personalräte gewählten Mitgliedern.
(2) Der Hauptvorstand gibt sich nach seiner Wahl eine
Geschäftsordnung, in der insbesondere die Zuständigkeiten des Vorsitzenden
und der Stellvertreter sowie der Beisitzer (§11) nach fachlichen und/oder
regionalen Gesichtspunkten für die Wahlperiode festgelegt werden.
(3) Alle grundsätzlichen Fragen der Verbandstätigkeit, die
nicht der Hauptversammlung vorgelegt werden können, sind vom Hauptvorstand
zu entscheiden. Er wird im Auftrag des Vorsitzenden – ggfs. auf Antrag von
mindestens fünf seiner Mitglieder - vom Geschäftsführer
einberufen, wobei die Tagesordnung zu nennen ist. Er entscheidet mit
einfacher Stimmenmehrheit seiner anwesenden Mitglieder; Inhaber mehrerer
Vorstandsämter haben nur eine Stimme.
(4) An den Sitzungen des Hauptvorstandes, die in der
Einberufung als „mitgliederoffen“ bezeichnet werden, können Mitglieder des
BDF-Hessen nach Wunsch teilnehmen.
§ 10 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden sowie den
bis zu vier Stellvertretern, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und dem
Obmann für BiSoWe und BDF-Sozialwerk. Die Zeichnungsbefugnis für das Konto
des BDF-Hessen haben der Vor-
sitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister. Vorstand im Sinne des §
26 BGB sind der Vorsitzende sowie die Stellvertreter. Jeder ist alleine
vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorsitzende sowie die Stellvertreter vertreten den
BDF-Hessen gemäss der Zielsetzung nach § 2, in den Aufgaben nach § 3,
gemeinsam nach vorheriger Absprache oder in gegenseitiger Vertretung. Der
Vorsitzende ist Kraft Amtes Mitglied des Landeshauptvorstandes des
DBB-Landesbundes Hessen und des Bundesvorstandes des BDF im DBB.
(3) Der Geschäftsführer übernimmt die Verwaltungsaufgaben,
die sich aus seinen in den §§ 4, 5 und 9 genannten Aufgaben, aus der
satzungsgemässen Zusammenarbeit der Organe des BDF-Hessen sowie aus der
Zusammenarbeit des BDF-Hessen mit den Dachverbänden (§ 1) und dem Verlag der
Verbandszeitschrift ergeben.
(4) Der Schatzmeister stellt für jedes Kalenderjahr einen
Haushaltsplan auf, berichtet dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer
vierteljährlich über den Kassenstand sowie über wesentliche Abweichungen vom
Haushaltsplan bei Einnahmen und Ausgaben, ist für
ordnungsgemässe Kassen- und Buchführung verantwortlich, schliesst am
Ende des Kalenderjahres die Geschäftsbücher und erstellt einen
Vermögensnachweis, überwacht für jedes Mitglied die pünktliche
Beitragszahlung, mahnt rückständige Beträge an, leitet ggfs. das
Verfahren zum Ausschluss nach § 5 Abs. 3 ein, führt die Kopfbeiträge an die
Dachverbände termingerecht ab und zahlt die Rechnungen des BDF-Hessen.
(5) Der Obmann für das BiSoWe des DBB und das
BDF-Sozialwerk arbeitet für den BDF- Hessen mit diesen beiden
Selbsthilfeeinrichtungen zusammen und berät die Mitglieder über die ihnen
gebotenen Versicherungsleistungen. Er übernimmt die einschlägigen
Verwaltungsarbeiten für den geschäftsführenden Vorstand des BDF-Hessen.
§ 11 Beisitzer und Arbeitskreise
(1) Mitglieder können mit besonderen Aufgaben der Vorstandsarbeit (z.B.
Rechtschutz, Internetauftritt, Senioren, regionale Ansprechpartner,
Landesforstausschuss etc.) beauftragt werden (Beisitzer und Arbeitskreise).
(2) Der Hauptvorstand stellt die Notwendigkeit der
Beauftragung fest, definiert die Aufgabenbereiche und wählt die zur
Übernahme der Aufgabe bereiten Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Durch die
Wahl sind die Beisitzer und Leiter der Arbeitskreise stimmberechtigte
Mitglieder des Hauptvorstandes.
(3) Sachverständige, die nicht dem BDF-Hessen angehören,
können hinzugezogen werden.
(4) Die Abwahl von Beisitzern oder die Auflösung von
Arbeitskreisen erfolgt durch den Hauptvorstand mit einfacher Mehrheit.
(5) Die Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung des
Hauptvorstandes geregelt (§ 9 (2)).
§ 12 Landesredakteur für die Verbandszeitschrift
(1) Der Landesredakteur redigiert die Beiträge des BDF-Hessen in der
Verbandszeitschrift. Für den BDF-Hessen hält er die Verbindung zur
Fachpresse sowie zur übrigen Presse, zu Rundfunk und Fernsehen in Hessen.
(2) Der Landesredakteur verfasst und verbreitet
Pressemitteilungen im Auftrag des Vorsitzenden und des Hauptvorstandes; er
unterrichtet die Mitglieder per eMail über berufspolitisch wichtige
Informationen des DBB, des BDF-Bund, der Presse etc..
§ 13 BDF-Jugend Hessen und Landesjugendleitung
(1) Zur Förderung der Jugend- und Nachwuchsarbeit - wie sie in den
Leitsätzen, dem Aktionsprogramm und der Satzung der Deutschen
Beamtenbund-Jugend festgelegt sind - gehören die Mitglieder des BDF-Hessen
bis zum Alter von 35 Jahren der BDF-Jugend Hessen
an.
(2) Die BDF-Jugend Hessen gibt sich eine Satzung, in der sie ihre
Organisation, die Wahl der Landesjugendleitung und die Durchführung der
Jugendarbeit nach Massgabe der Satzungen der Deutschen Beamtenbund-Jugend,
der DBB-Jugend hessen und des BDF-Hessen regelt.
(3) Die BDF-Jugend Hessen wählt nach ihrer Satzung eine
Landesjugendleitung, die der Bestätigung durch die Hauptversammlung des
BDF-Hessen bedarf (§ 8 Abs. 6 Ziffer 2).
(4) Die Landesjugendleitung nimmt die Leitung des
„Arbeitskreises Nachwuchs“ wahr (§ 11).
(5) Die Landesjugendleitung ist Kraft Amtes Mitglied im
Bundesjugendausschuss des BDF im DBB und im Landesjugendausschuss der
DBB-Jugend Hessen.
(6) Sofern in Hessen keine eigenständige Organisation der
BDF-Jugend besteht oder eine Landesjugendleitung nicht bestellt werden kann,
wird eine Landesjugendleitung direkt durch die Hauptversammlung im Zuge der
Vorstandswahlen gewählt.
§ 14 Abwahl und Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern
(1) Vor Ablauf der dreijährigen Wahlperiode kann die Hauptversammlung den
Vorstandsmitgliedern nach § 8 Abs. 6 Ziffer 1 das Vertrauen entziehen.
(2) Allen Vorstandsmitgliedern kann bis zur nächsten
Hauptversammlung durch Mehrheitsbeschluss des Hauptvorstandes ihr Ehrenamt
vorläufig entzogen werden.
(3) Scheiden vor Ablauf der dreijährigen Wahlperiode
Vorstandsmitglieder aus, regeln die verbliebenen Mitglieder des jeweiligen
Vorstandes die Vertretung bis zur satzungsgemässen Neuwahl von sich aus. Bis
dahin kann der Hauptvorstand Mitglieder des BDF-Hessen mit
dem freiwerdenden Ehrenamt kommissarisch betrauen.
§ 15 Gewährung von Rechtsschutz
(1) Die Gewährung von Rechtsschutz unterliegt den jeweils gültigen
Rechtsschutzordnungen.
(2) Der Hauptvorstand wählt nach der Wahl einen
Rechtsschutzbeauftragten gem. der jeweils gültigen Rechtsschutzordnung (Beisitzer
gem. § 11).
(3) Der Rechtsschutzbeauftragte ist Ansprechpartner der
Mitglieder in allen Rechtsfragen und führt eine vorbereitende Prüfung aller
Rechtsschutzfälle in Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden durch, ehe er den
formalen Antrag auf Rechtsschutz stellt und damit eine Ver-
pflichtung für den BDF-Hessen eingeht. In Zweifelsfällen führt er eine
Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes herbei.
§ 16 Auflösung des BDF-Hessen
(1) Die Auflösung des BDF-Hessen kann nur in einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen Hauptversammlung mit mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen
beschlossen werden.
(2) Das bei der Auflösung des BDF-Hessen noch verbleibende
Vermögen soll der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS),
Sitz Bremen, übereignet werden.
§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung des BDF-Hessen wurde am 12.11.2004 beschlossen und tritt mit der
Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Wiesbaden, den 06.06.2005